Dabei ist die Auflage öffentlich bekannt zu geben und die betroffenen Grundeigentümerinnen oder -eigentümer sind schriftlich zu benachrichtigen. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen beim Departement Bau und Volkswirtschaft mit bestimmten Begehren und begründet eingereicht werden. Bei provisorischen Grundwasserschutzzonen haben gemäss Art. 75 Abs. 2 UGsG die zuständigen Stellen, in deren Interesse die provisorische Schutzzone ausgeschieden wurde, zu prüfen, ob das Gebiet aus dem Schutz ausgelassen werden kann. Ist dies nicht möglich, ist das für einen definitiven Schutz erforderliche Verfahren nach Art. 71 UGsG einzuleiten.