Weiter haben die Fassungseigentümerinnen oder -eigentümer die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchzuführen, die Schutzzonenreglemente zu erheben, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufzukommen (Abs. 2). Die Schutzzonenpläne und -reglemente werden gemäss Art. 71 Abs. 3 UGsG von den von den Schutzzonen betroffenen Gemeinden während 30 Tagen aufgelegt. Dabei ist die Auflage öffentlich bekannt zu geben und die betroffenen Grundeigentümerinnen oder -eigentümer sind schriftlich zu benachrichtigen.