29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden richtet sich hierbei das Verfahren nach dem UGsG. Gemäss Art. 71 UGsG sind für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundund Quellwasserfassungen die erforderlichen Schutzzonen und -areale auszuscheiden (Abs. 1). Weiter haben die Fassungseigentümerinnen oder -eigentümer die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchzuführen, die Schutzzonenreglemente zu erheben, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufzukommen (Abs. 2).