1.2 Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei den unteren Rechtsmittelinstanzen gegeben waren (MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel Seite 7 [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Rz. 57 der Vorbemerkungen zu §§ 19-28a VRG). Die Legitimation der Gemeinde H. zur Erhebung der Einsprache ergab sich aus ihrer Stellung als Eigentümerin von Leitungen in der vorgesehenen Schutzzone (act. 16.4.2/1).