1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates zuständig ist (vgl. auch Art. 82 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer, UGsG, bGS 814.0) und die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.