In einer weiteren unaufgeforderten Eingabe vom 14. Mai 2020 (act. 74) verwies die Beschwerdegegnerin 3 zur Begründung, wieso die Annahme einer 80%-igen Schüttungsmenge des langjährigen Durchschnittwertes nicht plausibel sei, sinngemäss auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. März 2020. Weiter führte die Beschwerdegegnerin 3 aus, dass dieser Wert zu tief angesetzt sei und eher bei 90% liege. Dabei verwies die Beschwerdegegnerin 3 auf die Schüttungszahlen der Jahre 2000 bis 2018, was eine durchschnittliche Schüttungsmenge von 87% ergebe, wobei die abnehmende Tendenz der letzten 10 Jahre hier nicht berücksichtigt sei.