Seite 6 Mit Eingabe vom 29. April 2020 (act. 71) machte die Vorinstanz von ihrem Replikrecht Gebrauch und erklärte, dass insgesamt betrachtet die im Gutachten getroffene Annahme einer Schüttungsmenge von lediglich 80% der langjährigen Schüttung plausibel erscheine, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses aber nicht ausschliesslich von der Quellschüttmenge abhänge, sondern im Sinne einer Beurteilung des Einzelfalles zu prüfen sei.