J. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Beweisverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verzichtete darauf (act. 66). Die Beschwerdegegnerin 3 führte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2020 (act. 67) aus, der Sachverständige habe unter anderem entgegen dem klaren Auftrag des Obergerichtes zusätzliche Messungen durchgeführt und dabei keine fachliche Begründung für dieses Vorgehen vorgebracht. Der mittlere Schüttungswert betrage knapp 8 Liter pro Minute, weshalb eine Bejahung des öffentlichen Interesses ausscheide;