Am 18. Dezember 2017 wurde den Parteien die Begründung des Beschlusses vom 30. November 2017 zugestellt. Das Obergericht verwies darauf, dass ein Durchschnittswert, der sich nur auf 2 oder 3 Messungen stützen lasse, keinen rechtsgenüglichen Beweis für das Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes darstelle. Hierfür seien mehr Messungen, die zudem in verschiedenen Jahreszeiten zu erfolgen hätten, während eines Jahres notwendig. Zusätzlich sei die bakteriologische Qualität des Wassers beanstandet worden.