Mit vorerst unbegründetem Beschluss vom 30. November 2017 (act. 36) wurde vom Obergericht die Beweiserhebung über die Schüttung der Quellfassung „E.“ sowie die Qualität des Wassers aus dieser Quelle beschlossen. Als Sachverständiger wurde Dr. sc. nat. ETH G. vorgeschlagen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (act. 38) wurde die mündliche Instruktion des Sachverständigen vor Ort verfügt und ein Vorschlag für die Formulierung des Gutachterauftrags präsentiert. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 (act. 40) verlangte das DBV die Begründung des Beschlusses vom 30. November 2017.