C. hat sich nicht vernehmen lassen. Die Replik datiert vom 30. Januar 2017 (act. 20). Die Beschwerdegegner haben ausdrücklich oder stillschweigend auf eine Duplik verzichtet. F. Vom Instruktionsrichter wurden ein Grundbuchauszug sowie der Pachtvertrag für die Parzelle Nr. 0003 eingeholt (act. 25 und 28). Dazu hat sich das DBV vernehmen lassen (act. 31). Gleichzeitig hat es ein den Pächter betreffendes Baugesuchsdossier eingereicht (act. 33).