Seite 3 Vorinstanz sowie an einem Fehlen des öffentlichen Interesses an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone der Quellfassung „E.“ fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das DBV verwies mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 (act. 12) auf die Begründung im Rekursentscheid vom 30. August 2016 sowie in den Einsprache-Entschei- den vom 21. Dezember 2015 und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat verwies im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 15). C. hat sich nicht vernehmen lassen.