E. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 Beschwerde an das Obergericht (act. 1), worin er sinngemäss beantragte, dass der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben sei und für die Quellfassung „E.“ ein Schutzzonenplan und ein Schutzzonenreglement zu erlassen seien. Der Gemeinderat B. verwies mit Schreiben vom 4. November 2016 (act. 6) auf die Ausführungen und Begründung im Rahmen des Auflage- und Rekursverfahrens und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. D. hielt mit Vernehmlassung vom 15. November 2016 (act. 8) an den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der