D. Gegen alle drei Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. Januar 2016 (act. 16.2.1/1.1, 16.3.1/1.1 und 16.4.1/1.1) Rekurs beim Regierungsrat, worin er sinngemäss beantragte, die 3 Einsprachen der Beschwerdegegner seien abzuweisen und die angefochtenen Entscheide aufzuheben, da entgegen der Ansicht der Einsprechenden sowie des Departements ein öffentliches Interesse an der Quellfassung „E.“ gegeben sei. Mit Beschluss vom 30. August 2016 (act. 2) bestätigte der Regierungsrat den Entscheid des DBU und wies die Rekurse von A. mangels öffentlichen Interesses an der Quellfassung „E.“ ab.