{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-16-26_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20200924-O4V-16-26-20210409.pdf", "Checksum": "ea64740ccbe593199a9e2dc2dc771593"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-16-26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  4. Abteilung \n \nUrteil vom 24. September 2020  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler \nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer  \nOberrichter E. Graf, P. Louis \nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer \n \n \nVerfahren Nr. O4V 16 26 \n \n \nBeschwerdeführer A. \n \n \nBeschwerdegegner 1 Gemeinderat B. \n \n \nBeschwerdegegner 2 C. \n \n \nBeschwerdegegnerin 3 D. \nvertreten durch: RA DD. \n \n \nVorinstanz   Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden,  \nRegi"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:39", "Checksum": "4562e7ef21cf4946f0ed595cbd8fe1d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-26\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  4. Abteilung \n \nUrteil vom 24. September 2020  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler \nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer  \nOberrichter E. Graf, P. Louis \nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer \n \n \nVerfahren Nr. O4V 16 26 \n \n \nBeschwerdeführer A. \n \n \nBeschwerdegegner 1 Gemeinderat B. \n \n \nBeschwerdegegner 2 C. \n \n \nBeschwerdegegnerin 3 D. \nvertreten durch: RA DD. \n \n \nVorinstanz   Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden,  \nRegi\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 24. September 2020\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O4V 16 26\n\nBeschwerdeführer A.\n\nBeschwerdegegner 1 Gemeinderat B.\n\nBeschwerdegegner 2 C.\n\nBeschwerdegegnerin 3 D.\nvertreten durch: RA DD.\n\nVorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden,\nRegierungsgebäude, 9100 Herisau\n\nVorvorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft,\nKasernenstrasse 17a, 9102 Herisau\n\nGegenstand Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement\nfür die Grundwasserschutzzone der\nQuellfassung „E.“, M.\nBeschwerde gegen den Rekursentscheid des\nRegierungsrates vom 30. August 2016\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n(sinngemäss)\nDer Entscheid des Regierungsrates vom 30. August 2016 sei aufzuheben, und es seien für\ndie Quellfassung „E.“ ein Schutzzonenplan und ein Schutzzonenreglement zu erlassen.\n\nb) des Beschwerdegegners 1:\nWir beantragen Ihnen, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.\n\nc) des Beschwerdegegners 2:\n(hat sich nicht vernehmen lassen)\n\nd) der Beschwerdegegnerin 3:\nDie Beschwerde von A., M., sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - abzuweisen.\n\ne) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nf) der Vorvorinstanz:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.\n\nSachverhalt\n\nA. Auf der dem Beschwerdeführer gehörenden Parzelle Nr. 0001 in M. befindet sich die\nQuellfassung „E.“, die der Versorgung des Wohnhauses Assekuranz Nr. 0002 mit 3\nWohneinheiten und eines Brunnens auf der im Eigentum des Beschwerdeführers und von\nF. stehenden Parzelle Nr. 0003 dient. Durch Färbversuche wurde im Jahre 1988 das\nEinzugsgebiet der Quelle abgegrenzt und eine provisorische Schutzzone errichtet\n(act. 16.3.2/4). Nach Erstellung eines Schutzzonenreglements (act. 16.3.2/3) sowie Einholens eines hydrogeologischen Berichts vom 8. August 2013 (act. 16.3.2/4) ersuchte der\nBeschwerdeführer um die definitive Ausscheidung der Grundwasserschutzzone für die\nQuellfassung „E.“.\n\nSeite 2\nB. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Vorprüfung führte das Amt für Umwelt mit Schreiben\nvom 10. Juli 2014 (act. 16.3.2/5) aus, dass ein öffentliches Interesse grundsätzlich gegeben\nsei, und genehmigte provisorisch den Schutzzonenplan sowie das zugehörige Reglement.\nVom 8. Mai bis 8. Juni 2015 wurde der Schutzzonenplan öffentlich aufgelegt. Die Auflage\nwurde amtlich publiziert.\n\nC. Gegen den Schutzzonenplan und das dazugehörige Reglement erhoben die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie die Beschwerdegegnerin 3 mit Eingaben vom 12. Mai 2015 (Beschwerdegegner 2, act. 16.2.2/1), vom 29. Mai 2015 (Beschwerdegegner 1, act. 16.4.2/1)\nund vom 7. Juni 2015 (Beschwerdegegnerin 3, act. 16.3.2/7) Einsprache und beantragten\nsinngemäss einen Verzicht auf die Schutzzonenfestsetzung sowie die Aufhebung der\nprovisorischen Schutzzone. Am 8. September 2015 fand unter der Beteiligung aller\nParteien ein Einsprache-Augenschein statt (act. 16.3.2/15). Am 21. Dezember 2015 wurden\ndie Einsprachen vom Departement Bau und Umwelt (DBU; seit 1. Januar 2016:\nDepartement Bau und Volkswirtschaft, DBV) gutgeheissen (act. 16.3.2/18). Auf den Erlass\ndes Schutzzonenplanes und des Schutzzonenreglements für die Grundwasserschutzzone\nder Quellfassung „E.“ wurde verzichtet und die provisorische Schutzzone aufgehoben. Das\nDepartement begründete seine Entscheide damit, dass an der Quellfassung kein\nöffentliches Interesse bestehe (act. 16.3.2/15 S. 3 f.).\n\nD. Gegen alle drei Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. Januar\n2016 (act. 16.2.1/1.1, 16.3.1/1.1 und 16.4.1/1.1) Rekurs beim Regierungsrat, worin er sinngemäss beantragte, die 3 Einsprachen der Beschwerdegegner seien abzuweisen und die\nangefochtenen Entscheide aufzuheben, da entgegen der Ansicht der Einsprechenden\nsowie des Departements ein öffentliches Interesse an der Quellfassung „E.“ gegeben sei.\nMit Beschluss vom 30. August 2016 (act. 2) bestätigte der Regierungsrat den Entscheid\ndes DBU und wies die Rekurse von A. mangels öffentlichen Interesses an der Quellfassung\n„E.“ ab.\n\nE. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 Beschwerde an\ndas Obergericht (act. 1), worin er sinngemäss beantragte, dass der Beschluss der\nVorinstanz aufzuheben sei und für die Quellfassung „E.“ ein Schutzzonenplan und ein\nSchutzzonenreglement zu erlassen seien.\n\n"}