Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass, selbst wenn das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Beschleunigungsverbot gelten sollte, in der Gewährung einer erstmaligen Fristerstreckung durch die Vorinstanz keine unzulässige Rechtsverzögerung liegt. Nur dieser Punkt wurde in der am 27. September 2016 erhobenen Beschwerde thematisiert.