Beim Obergericht kann man sich mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nur gegen die Untätigkeit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 VRPG zur Wehr setzen.36 Daher hat das Obergericht im vorliegenden Fall nur das Verhalten des Departementes Gesundheit und Soziales zu prüfen, nicht jedoch dasjenige der Gemeinde D___ oder dessen Sozialamtes.