Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen.34 Eine Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich in Frage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder binnen angemessener Frist erfolgt und für das „Verschleppen“ keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist der „verzögerte“ Akt beziehungsweise das Verzögern einer Verfügung.35