Die Übergabe der Replik am 3. März 2017 an die Kantonskanzlei, welche zweifellos unzuständig ist, war nicht fristwahrend. Vielmehr wurde die Replik am 7. März 2017 verspätet beim Obergericht eingereicht.30 Aus der verspäteten Eingabe der Replik ergeben sich jedoch keine Auswirkungen für das vorliegende Verfahren, da eine richterlich erstreckte Frist – soweit ersichtlich – bis anhin vom Obergericht als Ordnungsfrist angesehen wurde.