1.2 Die Replik der Beschwerdeführer vom 3. März 2017 erfolgte verspätet.27 Aufgrund des Eingangsstempels auf der Replik ist erstellt, dass diese am 3. März 2017 – und damit innert der für die Replik bis am 5. März 2017 erstreckten Frist – bei der Kantonskanzlei Appenzell Ausserrhoden in Herisau abgegeben wurde.28 In der Folge wurde die Replik durch die verwaltungsinterne Post an das Obergericht weitergeleitet, wo sie gemäss Eingangsstempel am 7. März 2017 einging.29 Die Übergabe der Replik am 3. März 2017 an die Kantonskanzlei, welche zweifellos unzuständig ist, war nicht fristwahrend.