2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den für das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘800.-- zurückzuerstatten. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den für das Rekursverfahren erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘000.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen.