a. Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen seiner Rechtsvertreterin auszurichten. Für die Bemessung der anwaltlichen Entschädigung im Verwaltungsverfahren vor Obergericht ist das Honorar pauschal innerhalb eines Rahmens von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- zu bemessen (Art. 13 und 16 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif [Anwaltstarif, bGS 145.53]). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles, wobei namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeit des Falles und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu würdigen sind (Art. 17 Anwaltstarif).