b. Das Obergericht erhebt für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5‘000.-- (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Der Vorinstanz und dem Migrationsamt werden, da sie staatliche Behörden sind, unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG). Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird daher im vorliegenden Fall verzichtet. 3.2 Im Verfahren vor Obergericht hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 53 Abs. 3 VRPG).