a. Da die Beschwerde gutgeheissen wird, sind dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘800.-- sowie die von der Vorinstanz verfügte Kostenauflage von Fr. 500.-- für das Rekursverfahren sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.