weiteren Verstössen gegen die schweizerische Rechtsordnung eine sofortige Ausweisung angezeigt wäre. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Seite 15 Im Beschwerdeverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG).