2.6 Die obenstehenden Erwägungen zeigen, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers durchaus um einen Grenzfall handelt, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob der verfügte Entzug der Niederlassungsbewilligung rechtens ist oder nicht. Insgesamt kommt das Gericht bei einer Abwägung der verschiedenen Aspekte zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sich jedenfalls nicht mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbaren lässt. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint somit zusammengefasst als nicht gerechtfertigt, da vorwiegend generalpräventive Gesichtspunkte für eine solche Massnahme nicht genügen.