Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz schon vor Antritt des Strafvollzugs seinen Angaben zufolge bewusst weiter weg von St. Gallen und dem dortigen Gassenmilieu, in dem er sich vorher aufgehalten hatte, wählte. Das begünstigt die künftige Prognose seiner allfälligen erneuten Straffälligkeit, da er an seinem neuen Wohnort nicht mehr direkt mit dem bisherigen Umfeld in der Drogenszene in Kontakt sein wird.