Bei Entlassung aus dem Strafvollzug wird der Beschwerdeführer bereits im Pensionsalter sein. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme auch nach Entlassung aus dem Strafvollzug auf erhöhte medizinische Betreuung und Pflege angewiesen sein wird (vgl. dazu act. 7/11.1 und 7/11.2); ob tatsächlich, wie der Beschwerdeführer vorbringt, fraglich ist, ob er den Zeitpunkt seiner Entlassung noch erleben wird, kann den vorhandenen ärztlichen Unterlagen nicht entnommen werden.