Seite 11 Verhältnismässigkeitsprüfung fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer damit eine Anlasstat im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. b BV begangen hat, die bei einem entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 im Rahmen der Konkretisierung der Ausschaffungsinitiative grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen würde (Art. 66a Abs. 1 lit.