Der Beschwerdeführer argumentiert, bei der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sei das Gericht davon ausgegangen, er habe mit den Messerstichen eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen, dabei habe es sich in objektiver Hinsicht nur um eine einfache Körperverletzung gehandelt. Somit sei die Verurteilung vor allem eine Frage der strafrechtlichen Qualifikation gewesen, was bis zuletzt, insbesondere auch den Vorsatz betreffend, umstritten gewesen sei.