d. Bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. E. 2.2.c bis e vorstehend). Dabei ist die Beurteilung der Verhältnismässigkeit das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung im konkreten Einzelfall. Diese hat zwei Ebenen: eine faktische, um die Interessen zu erfassen, und eine normative, um die vorhandenen Interessen gegeneinander abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 2C_94/2016 vom 2. November 2016, E. 3.2).