• Wegen einer Drohung am 20. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer am 28. Februar 2014 zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt (act. 7/1). • Am 1. Dezember 2014 machte sich der Beschwerdeführer eines weiteren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetzes schuldig, indem er vier Tabletten Rohypnol für Fr. 20.-- verkaufte. Er wurde erneut zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt (act. 7/1).