In Folge einer Messerstecherei am 21. September 2011 wurde der Beschwerdeführer mit inzwischen rechtskräftigem Schuldspruch des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. Dezember 2013 der versuchten vorsätzlichen Tötung, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt (act. 7/4). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 16. November 2015 im Strafvollzug (act. 7/5). •