Am 23. März 2009 wurde der Beschwerdeführer mittels Bussenverfügung der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt, weil er Drogen für den Eigenbedarf erworben hatte (act. 7/1). • In Folge einer Messerstecherei am 21. September 2011 wurde der Beschwerdeführer mit inzwischen rechtskräftigem Schuldspruch des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. Dezember 2013 der versuchten vorsätzlichen Tötung, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt (act. 7/4).