Er wurde von der damals zuständigen Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen mehrfach verwarnt und darauf hingewiesen, dass er im Fall von weiteren Gesetzesverstössen damit rechnen müsse, dass er aus der Schweiz ausgewiesen werde. Die Niederlassungsbewilligung wurde ihm mit Verweis auf sein Verhalten zunächst nicht erteilt. Obwohl dem Beschwerdeführer auch im weiteren Zeitverlauf weitere Gesetzesverstösse, namentlich im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum, nachgewiesen wurden, erhielt der damals im Kanton St. Gallen wohnhafte Beschwerdeführer schliesslich am 2. November 2006 eine Niederlassungsbewilligung C (act. 7/1).