Am 25. März 1991 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt verurteilt, insbesondere wegen diverser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Missachtung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit, wegen Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Motorfahrzeugs, wegen Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss. Er wurde von der damals zuständigen Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen mehrfach verwarnt und darauf hingewiesen, dass er im Fall von weiteren Gesetzesverstössen damit rechnen müsse, dass er aus der Schweiz ausgewiesen werde.