Seite 8 Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG offensichtlich erfüllt. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat dann zu erfolgen, wenn dieser bei einer Würdigung der konkreten Umstände insgesamt als verhältnismässig erscheint. Zudem sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach FZA zu prüfen.