Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhältnismässigkeit beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war (vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_94/2016 vom 2. November 2016, E. 3.3).