c. In jedem Fall rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich einerseits aus dem AuG und den allgemeinen Rechtsprinzipien, die zu beachten sind. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhältnismässigkeit beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.