Sie verschafft den Inhabern entsprechend ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und kann nur unter qualifizierten Voraussetzungen entzogen werden. Diese Voraussetzungen ergeben sich primär aus dem AuG. Weitere Voraussetzungen ergeben sich, sofern dieses im konkreten Fall anwendbar ist, zudem aus dem Abkommen über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (FZA; SR 0.142.112.681).