2.1 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 2. November 2006 über eine Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wird diese Bewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie verschafft den Inhabern entsprechend ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und kann nur unter qualifizierten Voraussetzungen entzogen werden.