E. Am 26. Januar 2017 wurde die Sache in der vierten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen; stattdessen sei der Beschwerdeführer zu verwarnen. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Februar 2017 die Ausfertigung einer Begründung verlangt hat (act. 15), wird das Urteil hiermit schriftlich eröffnet.