Seite 3 D. Gegen diesen Rekursentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Obergericht, welche vom Beschwerdeführer am 22. August 2016 (Postaufgabe) eingereicht wurde und mit welcher der Beschwerdeführer erneut verlangt, es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und er sei stattdessen zu verwarnen (act. 1). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 25. August 2016 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘800.-- zu leisten (act. 3), welcher von ihm fristgemäss einbezahlt wurde (act. 4).