Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 Rekus (act. 7/13) beim Departement Inneres und Sicherheit (nachfolgend: Vorinstanz). Mit Rekursentscheid vom 17. Juni 2016 wies der zuständige Regierungsrat den Rekurs ab und bestätigte die angefochtene Wegweisungsverfügung. Dem Beschwerdeführer wurden die Rekurskosten von Fr. 500.-- auferlegt. (act. 7/14).