Mit Schreiben vom 10. August 2015 stellte das im Kanton St. Gallen für die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuständig gewesene Amt dem neu zuständigen Migrationsamt Strafakten betreffend den Beschwerdeführer zu (act. 7/3). Aus diesen Unterlagen war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss inzwischen in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. Dezember 2013, dessen Schuldsprüche vom Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 21. Mai 2015 bestätigt wurden, der versuchten vorsätzlichen Tötung, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für