{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-16-21_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170126-O4V-16-21-20170126.pdf", "Checksum": "8edb56ac3b151d2869d7174160bd3113"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-16-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 26. Januar 2017   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. 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O4V 16 21   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA B___  \n Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit , Schützenstrasse 1, \n9100 Herisau  \n  Amt für Inneres, Abteilung Migration , Landsgemeindepla\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 26. Januar 2017\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O4V 16 21\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1,\n9100 Herisau\n\nAmt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2,\n9043 Trogen\n\nGegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Es seien der Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 17. Juni\n2016 sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 8. April 2016 aufzuheben und es\nsei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A___ zu verzichten. A___\nsei in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen.\n\n2. Eventualiter sei das Verfahren an das Migrationsamt von Appenzell A.Rh. mit der\nAnweisung zurückzuweisen, das Verfahren bis zum Ende des Strafvollzugs zu\nsistieren und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund einer dannzumal\naktuellen gutachterlichen Prüfung der in jenem Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer\nausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu beurteilen.\n\n3. Subeventualiter sei ein aktuelles Gutachten zum gegenwärtigen Rückfallrisiko des\nBeschwerdeführers im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung\neinzuholen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz:\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Der am XX.XX.1955 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist italienischer\nStaatsangehöriger. Im Jahr 2006 wurde dem Beschwerdeführer von den damals aufgrund\nseines Wohnsitzes in St. Gallen zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen eine\nNiederlassungsbewilligung C erteilt. Als der Beschwerdeführer im Juni 2015 von St. Gallen\nnach Wolfhalden AR zuzog, stellte ihm das durch den Wohnortswechsel neu zuständige\nAmt für Inneres des Kantons A.Rh., Abteilung Migration (nachfolgend: Migrationsamt)\nebenfalls eine Niederlassungsbewilligung C aus (vgl. act. 7/1 und 2).\n\nB. Mit Schreiben vom 10. August 2015 stellte das im Kanton St. Gallen für die\nAufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuständig gewesene Amt dem neu\nzuständigen Migrationsamt Strafakten betreffend den Beschwerdeführer zu (act. 7/3). Aus\ndiesen Unterlagen war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss inzwischen in\nRechtskraft erwachsenem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. Dezember 2013,\ndessen Schuldsprüche vom Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 21. Mai 2015 bestätigt\nwurden, der versuchten vorsätzlichen Tötung, des geringfügigen Vermögensdelikts\n(Sachbeschädigung) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für\nschuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.--\nverurteilt worden war (act. 7/4). Gemäss Schreiben vom 30. September 2015 wurde der\nBeschwerdeführer auf den 16. November 2015 zum Antritt der Freiheitsstrafe in der\nStrafanstalt Saxerriet aufgeboten (act. 7/5). Voraussichtliches Vollzugsende ist der\n8. November 2020; eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ist frühestens per\n5. März 2019 möglich (act. 7/6).\n\nC. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 informierte das Migrationsamt den Beschwerdeführer,\ndass es sich veranlasst sehe, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus\nder Schweiz wegzuweisen (act. 7/8). Mit Stellungnahme vom 10. März 2016 ersuchte der\nBeschwerdeführer, vertreten durch RA B___, darum, aufgrund der gegebenen Umstände\nsei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten (act. 7/11). Mit\nVerfügung vom 8. April 2016 hielt das Migrationsamt am Widerruf der\nAufenthaltsbewilligung fest und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach\nder Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe (act. 7/12). Gegen diese Verfügung\nerhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 Rekus (act. 7/13) beim Departement Inneres\nund Sicherheit (nachfolgend: Vorinstanz). Mit Rekursentscheid vom 17. Juni 2016 wies der\nzuständige Regierungsrat den Rekurs ab und bestätigte die angefochtene\nWegweisungsverfügung. Dem Beschwerdeführer wurden die Rekurskosten von Fr. 500.--\nauferlegt. (act. 7/14).\n\n"}