Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ändert der freiwillige Abbruch der beiden Kleinbauten – Schaf- und Kaninchenstall – nichts an diesem Ergebnis. Die insgesamt zusätzlich zum Abbruch vorgesehenen vier Bauten können keinesfalls unter dem Titel einer geringfügigen Verletzung der ausserhalb der Bauzonen massgebenden Normen subsumiert werden. Dazu ist das zulässige Mass von 30% Erweiterung mit allen vier Bauten zu stark überschritten. Insgesamt erweist sich der Rückbaubefehl bezüglich der fraglichen Bauten als verhältnismässig.