Schliesslich überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erklärte bereits die BBK C___ in ihrem Baubewilligungsentscheid, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beseitigung von nicht bewilligungsfähigen Bauten und Bauteilen ausserhalb des Baugebietes aufgrund des 32 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2017 E. 3.4; BGE 121 V 45 E. 2a