Ferner sei auch bestätigt worden, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen vorlägen, welche einen Rückbau erforderlich machten. Die Vorinstanz begründe das öffentliche Interesse lediglich mit der Rechtswidrigkeit. Eine schleichende Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland drohe nicht. Vielmehr habe er freiwillig die Anzahl der seit knapp 30 Jahren tolerierten Bauten verkleinert. Die Rückbaupflicht sei zum einen unverhältnismässig bereits aus den für den Rückbau erforderlichen unverhältnismässigen Kosten und Aufwand und zum anderen weil er aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage sei, die Geräte quer durch den Garten zu tragen.