Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fraglichen Bauten nicht bewilligungsfähig sind. Somit stellt sich die Frage nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 4. 4.1 Können die ausgeführten Bauten oder Bauteile nicht nachträglich bewilligt werden, verfügt nach Art. 108 Abs. 2 BauG die zuständige Behörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist. Sie beachtet dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubenschutzes.